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Auftrag

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Auftrag Artikel

Der Auftrag ist eine Aufforderung an eine andere Person, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Die Verwendung des Begriffes "Auftrag" unterscheidet sich von der technischen Verwendung in dem Recht.

Buch-Tipp: Berechnung von Kurzschluss-Strömen und Spannungsfällen Theorie und gute Beispiele Hier wird alles behandelt, was unter den Oberbegriff Isolationskoordination fällt. Die einzelnen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Schäden an Menschen und Anlagen werden detailliert dargelegt. Mir gefielen vor allem die vielen Berechnungsbeispiele, bei denen die Zusammenhänge erst richtig erkennbar wurden. Mit den...

Zivilrecht

Der Auftrag ist ein einseitiges unentgeltliches Rechtsgeschäft, das den Auftragnehmer verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen.

Der Auftrag selbst ist in dem deutschen Recht in den Vorschriften der §§ 662 - 674 BGB geregelt. In der Regel kommen die Vorschriften des Auftragsrechts ca. zur Anwendung, sofern aus anderen Rechtsmaterien darauf verwiesen wird. Da grundsätzlich Dienstleistungen zu vergüten sind, ist vorrangig zu prüfen, ob bei dem Rechtscharakter des Geschäftes nicht ein Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt.

Die Unentgeltlichkeit des Auftragsrechts bedeutet aber nicht, dass der Auftragnehmer (das BGB bezeichnet ihn den "Beauftragten") selbst sämtliche Kosten des Auftrages zu decken hat. Vielmehr kann er selbst Ersatz für seine Aufwendungen nach § 670 BGB verlangen. Der Beauftragte ist zur Herausgabe des durch den Auftrag und die Geschäftsbesorgung erlangten nach § 667 BGB verpflichtet.

Der Begriff "Auftrag" wird allerdings auch in der Rechtssprache nicht ca. für den Vertragstyp des Auftrags in dem Rechtssinn benutzt, sondern genannt vielfach auch die Übertragung entgeltlicher Leistungen in dem Rahmen verschiedener anderer Vertragstypen (Dienstvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag). In diesem Sinne spricht man dann auch von dem einem Rechtsanwalt, Architekten oder Makler erteilten Auftrag.

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